Covid-19 Hygienekonzept für das Ambulante betreute wohnen
Stand: 17.12.2021
Das vorliegende Konzept regelt die zusätzlichen (Hygiene-)maßnahmen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen zur Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Ansprechpartner für Rückfragen zu diesem Konzept ist der Geschäftsführer -
Herr Axel Günther, Telefon: 0179 230 42 97.
Zum Schutz unserer Kunden und des Personals vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.
Basismaßnahmen
- Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.
- Die strikte Einhaltung der Basishygiene einschließlich der Händehygiene, sowie die konsequente Umsetzung der Vorgaben des Hygieneplans des Arbeitgebers wird vorausgesetzt. (Detaillierte Handlungsanweisungen finden Sie in den Auslagen/Aushängen.)
- Während der Dienstzeit ist das Tragen einer FFP 2-Maske im Kundenkontakt Pflicht. Diese werden seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt.
- Soweit die Tätigkeit es zulässt, soll ein Mindestabstand von 1,5 – 2 Metern zu weiteren Personen eingehalten werden.
- Kunden sind darauf hinzuweisen, dass sowohl zum Eigenschutz, als auch zum Schutz der Belegschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung geboten ist.
- Die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung ist personenbezogen zu nutzen.
- Die Arbeitsräume sind regelmäßig zu Lüften. Ein Luftaustausch sollte alle 20 Minuten erfolgen bzw. nach jedem Kundentermin. Dies gilt für alle Behandlungs-, Gruppen-, Pausen- und Sanitärräume – auch bei ungünstiger Witterung. Empfohlen wird dabei: Fenster und Praxistür komplett zu öffnen und idealerweise für Durchzug in den Räumen zu sorgen (Querlüftung).
Allgemeine Hygienemaßnahmen
- Halten Sie die Husten- und Nies-Regeln ein. (Husten und Niesen in die Ellenbeuge oder in ein Einmaltaschentuch; Nicht in die Hand; Entsorgung der Einmaltaschentücher in geschlossenem Abfalleimer mit Müllbeutel)
- Vermeiden Sie die Berührung des Gesichts, insbesondere von Mund und Nase.
- Nutzen Sie regelmäßig die zur Verfügung gestellte Handdesinfektion.
- Achten Sie auf die Händehygiene. (Händewaschen vor und nach der Zubereitung von Speisen, vor dem Essen, nach dem Toilettengang, nach einem Aufenthalt im Freien, nach Berührung von gemeinsam genutzten Gegenständen (Türgriffe) usw.)
- Führen Sie Müllbeutel zur Entsorgung von Einmalartikeln (z. B. Taschentücher, Masken, Einweghandschuhe, etc.) immer in den Fahrzeugen mit und entsorgen Sie diese nach dem Verlassen des Fahrzeuges fachgerecht.
- Fahrzeuge, die von mehreren Personen genutzt werden, sind im Bereich der Kontaktflächen (z.B. Lenkrad, sowie der Schaltung) nach der Nutzung mit geeigneten Mitteln zu desinfizieren.
- Alle Medizinprodukte mit direktem Kontakt zum Pflegebedürftigen, sind personenbezogen zu verwenden und nach Verwendung fachgerecht zu desinfizieren.
Erweiterte Hygiene- und Infektionskontroll-maßnahmen
- Das Personal hat sich mindestens zweimal wöchentlich mit selbst angewandten Antigen-Schnelltests vor Arbeitsbeginn zu testen. Die Tests werden seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. (Die Anzahl und Art der Testungen obliegt den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen.) Empfohlen wird jedoch die Testung bei einer offiziellen Teststelle.
- Sitzungen mit Betreuten sollen zur Kontaktreduzierung - wenn möglich- ohne Begleitpersonen erfolgen.
- Erweiterte Hygiene- und Infektionskontroll-maßnahmen finden Anwendung bei Risikopersonen mit bestätigter Covid-19-Erkrankung, bei Kontaktpersonen dieser, sowie bei symptomatischen Risikopersonen, für die noch kein Testergebnis vorliegt. Folgende Maßnahmen sind geregelt: Der Kontakt ist zu Unterlassen.
- Bei erfolgtem Kontakt mit einer Risikoperson, ist gemäß der beigefügten Anlage „Kontaktpersonennach-verfolgung“ zu verfahren, der Arbeitgeber und das Gesundheitsamt entsprechend zu informieren.
Regelungen Neuaufnahmen und Krankenhausrückkehrende
- Bitten Sie Betreute, die einen stationären Krankenhausaufenthalt hatten, im Zeitraum von 14 Tagen nach der Entlassung, um einen medizinischen Sars-Cov-Test vor Antritt einer jeden Sitzung.
- Bitten Sie Betreute, die einen stationären Krankenhausaufenthalt hatten, im Zeitraum von 14 Tagen nach der Entlassung, während der Behandlung eine FFP 2-Maske zu tragen.
Identifizierung und Management von Kontaktpersonen
- Eine wichtige Maßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 ist die Identifizierung der Personen mit Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten.(siehe Anlage)
- Im Service-Wohnen werden Kontaktpersonen wie z.B. Dienstleister für eine evtl. Rückverfolgung schriftlich dokumentiert. Die Listen werden tagesaktuell geführt und bleiben aus Datenschutzgründen unter Verschluss. Nach einer Aufbewahrungszeit von vier Wochen sind diese zu vernichten. (Erfasst werden: Name der Person, Kontaktperson/Bewohnende, Uhrzeit, Datum)
- Die Kontaktpersonen-nachverfolgung muss in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt erfolgen.
- Um frühzeitig eine COVID-19-Erkrankung beim Personal zu erfassen, werden Mitarbeitende auf die Selbstbeobachtung hingewiesen. Beim Auftreten von Symptomen, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind, sind diese unverzüglich ärztlich abzuklären.
- Mitarbeitende mit akuten respiratorischen Symptomen/Fieber sollen zu Hause bleiben und informieren unverzüglich die Vorgesetzten.
- Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz Symptome entwickeln, müssen sich bei ihrem Vorgesetzten melden, um weitere Schritte gemeinsam abzuklären.
- Bei begründetem COVID-19-Verdachtsfall, sowie bei bestätigter COVID-19-Infektion hat das Kontaktpersonenmanagement in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zu erfolgen.
- Wenn beim Personal COVID-19-Erkrankungen nachgewiesen werden, sind zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt umgehend die vom Gesundheitsamt angewiesenen Maßnahmen zu ergreifen.
Identifizierung und Management von Kontaktpersonen
- Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beschäftigten im Fall von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
- Tätigkeiten, die aus Ihrer Sicht homeoffice-tauglich sind, sind dem Arbeitgeber anzuzeigen, sodass einzelfallspezifische Festlegungen über Art, Umfang und Dauer der Homeoffice-Tätigkeit erfolgen kann.
Anlage